Auch diesmal wurden wieder interessante Themen behandelt:
- Transport von gefährlichen Abfällen
- Kleinmengenregelung
- Praxis der betriebsinternen Ausbildung
Der Block “Kleinmengenregelung“ war erwartungsgemäß der am stärksten Besuchte
Man kann nicht alles, was gefährlich ist, den Gefahrgutvorschriften unterstellen, so Klaus Ridder aus Bonn. Man denke beispielsweise an Kleinstmengen, die man privat mit sich führt.
Man denke an Güter, die zwar dem Namen nach gefährlich sind, aber in so geringen Konzentrationen vorkommen, daß sie praktisch ungefährlich sind. Man denke an Güter, die in kleinsten Verpackungen befördert werden und
wo aufgrund der kleinen Menge das Risiko gering ist. Man denke aber auch daran, daß selbst bei Anwendung der Kleinmengenregelung ein ganzer LKW mit gefährlichen Gütern vollgeladen werden kann. Besondere weitere
Vorschriften (z.B. Kennzeichnung, Ladungssicherung) sind dann nicht zu beachten und dann wird´s ganz schön gefährlich.
Sicher haben die Erfinder der “Befreiungsregelungen“ grundsätzlich nicht an solche Extreme gedacht, vorkommen können sie aber gleichwohl.
Über grenzüberschreitende Abfallverbringungen referierte Dr. Angela Küster vom Dezernat für Abfallwirtschaft bei der Betriebsregierung in Düsseldorf.
Die Absicht, den zunehemenden internationalen Mülltourismus konsequenter zu unterbinden, so Frau Dr. Küster, hat im letzten Jahrzehnt zur Entwicklung eines komplexen Systems aus
internationalen, EG-weiten und nationalen Regelwerken zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung geführt.
Ausgangspunkt für diese Entwicklung war das sog. “Basler Übereinkommen“, dem weltweit mehr als 100 Staaten beigetreten sind. Kernregelung dieses Übereinkommens ist die Festlegung,
daß grenzüberschreitende Verbringungen von gefährlichen Abfällen nur dann zulässig sind, wenn die betroffenen Staaten darüber informiert sind und dem Transport zugestimmt haben (Prinzip des “prior written consent“).
Dieses Übereinkommen wurde durch die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) für deren Mitgliedstaaten dahingehend vereinfacht, daß für die
Verbringungen von weniger gefährlichen Abfällen zur Verwertung entweder keine Kontrollverfahren vorgesehen sind (Abfälle der sog. “grünen Liste“), oder lediglich eine Art Anzeigeverfahren (Abfälle der sog. “gelben
Liste“).
Die Europäische Union ist Mitglied beider o.g. internationaler Übereinkommen und mußte diese für ihre Mitgliedstaaten umsetzen, dies ist durch die EG-Abfallverbringungsverordnung vom
1. Februar 1993 erfolgt.
Seit der urspünglichen Verabschiedung der jeweiligen Regelwerke sind bereits zahlreiche Änderungen mit zum Teil weitreichender Konsequenz (z.B. bestimmte Exportverbote) beschlossen
worden. Hierdurch ist ein recht kompliziertes System von Vorschriften entstanden, die durch weitere Harmonisierung auf allen Ebenen und Vereinfachung in Zukunft umsetzungsfreundlicher gestaltet werden sollen.
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